Art. 41 1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a. dem Verbandspräsidenten; b. mindestens sechs weiteren Mitgliedern.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Auf Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahre beschränkt werden.
Art. 42 a. Der Verbandspräsident sowie die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Auf Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahre beschränkt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Verbandspräsidenten ist von Stillen Wahlen ausgeschlossen gemäss Art. 26.
b. Die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Verbandsvorstandes werden durch den Verbandsvorstand festgelegt.
c. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die zu verteilenden Ressorts definiert.
Nur Mitglieder des VSLF gemäss Art. 10 Ziff. 1 können in den Verbandsvorstand gewählt werden [AB]