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Art. 1
Unter dem Namen VSLF – Verband Schweizer Lokomotivführer und Fahrdienstanwärter – besteht als Verein im Sinn von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verband der Lokomotivführer und Fahrdienstanwärter.

Art. 2
Der Sitz ist am Wohnsitz des Präsidenten. Er kann verlegt werden, wenn es die Abwicklung der Geschäfte – Kommunikation der Geschäftsleitung unter sich – dringend erfordert [AB].

Art. 3
1. Der VSLF bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen seiner aktiven und pensionierten Mitglieder in sozialer, medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht [AB].

2. Der VSLF führt hiezu berufs- und nichtberufsspezifische Bildungskurse durch [AB].
3. Der VSLF sorgt für die Information seiner Mitglieder durch dieregelmässige Herausgabe von Informationen in drei Sprachen (Deutsch,Italienisch und Französisch).

 

Art. 4
1. Der VSLF gewährleistet und vermittelt seinen Mitgliedern auf Wunsch eine freiwillige Berufsrechtsschutzversicherungüber einen Kollektivvertrag bei einer Versicherung oder über einen Anwalt.

2. Der Beitritt zur Berufsrechtsschutzversicherung des VSLF ist für folgende Personen möglich:
a. Aktivmitgliedern
b. Gönnern [AB]

 

Art. 5
1. Der VSLF unterhält zum Schutze seiner Aktivmitglieder gegen unverschuldete Not eine Unterstützungskasse [UK]. Die Kasse darf nicht zweckentfremdend genutzt werden.

2. Die Unterstützungskasse wird über die Verbandskasse finanziert. (Art. 7 lit. a).
3. Die Finanzierung erfolgt gemäss Art. 8 UK.

 

Art. 6
Der VSLF ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich nationalen sowie internationalen Dachorganisationen anschliessen, sofern seine Autonomie nicht tangiert wird.


II. Finanzielle Mittel ->



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