
 Art. 7 Der VSLF finanziert seine Tätigkeit unter anderem durch [GR, UK]: a. die monatlichen Beiträge seiner Mitglieder; Die Mitglieder- und Gönnerbeiträge werden jeweils durch die Generalversammlung festgelegt und sind im GR festgehalten (Art. 31 Ziff. 5). b. Spenden
Art. 8 Für die Verbindlichkeiten des VSLF haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Mitglieder haften bis zu einer Höhe eines Jahresbeitrages, maximal Fr. 500.00. Jede weitere persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Im GR sind festgehalten: a. die Zuteilung finanzieller Mittel an die Sektionen (Art. 54); b. die Entschädigung und der Spesenersatz für die Vorstandsmitglieder, die Ressortleiter, die Kommissionsmitglieder und die gelegentlichen Mitarbeiter (Art. 43 Ziff. 1 lit. m i.V.m. Art. 47 Ziff.2 lit. d).
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