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Art. 10

1. Aktivmitglieder können werden: Streckenlokomotivführer und Fahrdienstanwärter, welche die Anforderungen gemäss BAV (Bundesamt für Verkehr) zum Streckenlokomotivführer erfüllen [AB]. Wer mindestens 1 Jahr lang Aktivmitglied im VSLF oder einem andern vergleichbaren Verbandes war, kann weiterhin Aktivmitglied bleiben.
2. Bis zum Ende der Ausbildungszeit sind Aktivmitglieder von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages und der Prämie für Berufsrechtsschutz befreit. Bei Abbruch der Ausbildung endet die Mitgliedschaft automatisch.
3. Ehrenmitgliedschaft:Besonders verdiente Mitglieder des VSLF erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Wahlbehörde ist die Generalversammlung. Die Sektionen melden die Wahlanträge dem Verbandsvorstand [AB].

4. Gönner können werden [AB]:
-ehemalige Aktivmitglieder und Privatpersonen, die nicht im Fahrdienst aktiv beschäftigt sind.
-Lokomotivführer und Fahrdienstanwärter, welche die Anforderungen gemäss BAV (Bundesamt für Verkehr) zum Streckenlokomotivführer nicht erfüllen (Art. 4 Ziff. 2 lit. b).

5. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und Gönnern aufgrund eines Beitrittsgesuches des Antragstellers (Art. 43 lit. n).
6. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die schriftliche Anmeldung folgenden Monats, vorbehältlich der Aufnahme gemäss Ziffer 5.
7. Die Mitglied- bzw. Gönnerschaft erlischt:

- durch Kündigung;
- durch den Tod;
- durch Streichung wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach der 2. Mahnung;
- durch Ausschluss.


Bei Beendigung der Mitglied- bzw. Gönnerschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem VSLF, nicht aber eingegangene Verpflichtungen.

Art. 11
Übertritte in andere Sektionen infolge Wechsel des Dienstortes erfolgen auf den ersten Tag des dem Dienstortwechsel folgenden Monats.

Art. 12
1. Die Kündigung der Mitglied- bzw. Gönnerschaft kann nur auf Ende eines Kalenderhalbjahres (Ende Juni und Ende Dezember) erfolgen. Sie ist der Mutationsstelle des Verbandes spätestens 30 Tage im Voraus per Einschreiben bekannt zu geben (Art. 66 ).
2. Bei Beendigung der Mitglied- bzw. Gönnerschaft erlischt gleichzeitig die Berufsrechtsschutzversicherung.
3. Bei einem Berufswechsel oder bei der Pensionierung von Aktivmitgliedern (Art. 10 Ziff. 1) kann der Austritt mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines jeden Monats erfolgen.

Art. 13
1. Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder und Gönner ausschliessen (Art. 43 Ziff. 1 lit. n).
2. Der Antrag für einen Ausschluss kann von jedem Mitglied sowie von jedem Organ des VSLF zuhanden des Verbandsvorstandes gestellt werden.
3. Der Ausschlussentscheid des Verbandsvorstandes sowie die Rekursmöglichkeit wird dem auszuschliessenden Mitglied per Einschreiben mitgeteilt.
4. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheides (Poststempel) dem Verbandsvorstand eingeschrieben zuzustellen (Art. 66 ).
Bis zur Erledigung des Rekurses ruhen alle Rechte (die Rechtsschutzversicherung ausgenommen) und Pflichten des Mitgliedes.
Der Ausschlussentscheid tritt mit Ablauf der Rekursfrist in Kraft [AB].
5. Die Generalversammlung des VSLF entscheidet endgültig über den Ausschluss (Art. 31 Ziff. 10, Art. 43 Ziff. 1 lit. e, Art. 47 Ziff. 2lit. e) [AB].


IV. Organisation ->



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