
 Art. 15 1. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie übt ihre Funktion durch schriftliche Stimmabgabe aus.
Art. 16 Das Recht zur Forderung auf Durchführung einer Urabstimmung und zur Unterzeichnung von Referenden und Initiativen sowie zur Stimmabgabe besitzen alle dazu berechtigten Mitglieder, die am Tag der ersten Bekanntmachung der Abstimmungsgeschäfte, der Initiative, des Referendums oder dem Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung im Mitgliederregister eingetragen waren (Art. 10 Ziff. 1) [WAR].
Art. 17 Stellvertretung ist nicht zulässig.
Art. 18 1. Die Gesamtheit der Mitglieder hat die Kompetenz über folgende Beschlüsse zu fassen: a. Abänderung des Verbandszweckes (Art. 3); b. Referenden (Art. 20, Art. 24 Ziff. 1); c. Initiativen (Art. 21); d. Auflösung oder Fusion des VSLF (Art. 24 Ziff. 2, Art. 61-65).
2. Tritt die Urabstimmung an die Stelle der Generalversammlung hat die Erste alle Rechte der Zweiten (Art. 31).
Art. 19 1. Die Urabstimmung findet über Gegenstände statt, die die Delegiertenversammlung oder der Verbandsvorstand der Gesamtheit der Mitglieder unterbreiten oder die den Gegenstand eines fakultativen Referendums nach Art. 20 oder einer Initiative nach Art. 21 bilden. 2. Die Gegenstände der Urabstimmung dürfen erst angekündigt werden, wenn zuvor dem Verbandsvorstand oder der Delegiertenversammlung ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung und Antragstellung gegeben worden ist.
Art. 20 1. Wenigstens ein Drittel (1/3) aller stimmberechtigten Mitglieder kann verlangen, dass Beschlüsse der General- und der Delegiertenversammlung, sowie des Verbandsvorstandes einer Urabstimmung zu unterbreiten sind. 2. Innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntmachung der angefochtenen Beschlüsse, der unter Ziffer 1 genannten Organe, sind die Unterschriftenbogen beim Leiter der GRPK zu deponieren [AB]. 3. Die Urabstimmung gegen Beschlüsse der Generalversammlung kann auch von der Delegiertenversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Delegierten – wobei mindestens die Hälfte (1/2) aller Delegierten anwesend sein muss (Art. 39 Ziff. 2) – oder vom Verbandsvorstand (Art. 43 Ziff. 1 lit. a und e, Art. 47 Ziff. 2 lit. f) mit der Zustimmung von drei Vierteln (3/4) seiner Mitglieder verlangtwerden. 4. Der Text der Urabstimmung ist ohne neue Abstimmungsempfehlung und ohne neuen Gegenvorschlag vorzulegen. Einzig der Abstimmungstext, wie er bei der angefochtenen Wahl oder Abstimmungvorlag, darf der Urabstimmung unterbreitet werden.
Art. 21 1. Wenigstens ein Fünftel (1/5) aller stimmberechtigten Mitglieder kann verlangen, dass der Urabstimmung ein in ihre Kompetenz fallendes Geschäft unterbreitet wird. 2. Mittels der Deponierung des Initiativtextes und der gleichzeitigen Angabe des Beginns der Unterschriftensammlung beim Leiter der GRPK gilt die Initiative als angemeldet. 3. Werden die ausgefüllten Formulare mit den Unterschriften von mindestens einem Fünftel (1/5) der Mitglieder bis spätestens 90 Tage nach der Anmeldung (Ziff. 2) beim Leiter der GRPK eingereicht [WAR], so gilt die Initiative als gültig zustande gekommen [AB]. 4. Der Verbandsvorstand kann Annahme oder Verwerfung derInitiative empfehlen oder Gegenvorschläge machen. Die Initiative und eventuelle Gegenvorschläge gelangen gleichzeitig zur Abstimmung (Art.47 Ziff. 2 lit. h).
Art. 22 1. a. Die Geschäftsleitung ordnet die Urabstimmung an. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Stimmabgabe (Art. 47 Ziff. 2 lit. a). b. Die Urabstimmung hat spätestens 120 Tage nach der Einreichung der Unterschriftenbogen (Art. 21 Ziff. 3) zu erfolgen. c. Die Urabstimmung kann über diese 120 Tage hinaus verschoben werden, um mit einer anderen Urabstimmung zusammengelegt zu werden, die nicht später als 90 Tage danach stattzufinden hat. 2. Die Geschäftsleitungernennt ein Wahl- und Abstimmungsbüro bestehend aus 3 Personen (Art. 47 Ziff. 2 lit. a). Diesem darf kein Mitglied der Geschäftsleitung, des Verbandsvorstandes, der Delegiertenversammlung oder der GRPK angehören, und bei Wahlen auch keine Person, die zur Wahl vorgeschlagen wird [WAR]. 3. Die Einladung zur Stimmabgabe erfolgt mindestens zehn (10) Tage vor dem Wahltag in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch per Post in persönlich abgegebenen Mitteilungen unter Angabe der Gegenstände der Urabstimmung (Art. 43 lit. c], der Termine und der Adresse des Wahlbüros sowie unter Beilage des Stimmmaterials (Art. 66).
Ist über die Jahresrechnung abzustimmen, gilt diese Zustellart auch für den Bericht der Kontrollstelle.
Art. 23 1. Bei Urabstimmungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme (Art. 10 Ziff. 1) 2. Die Stimmabgabe ist auf dem Postweg durchzuführen (Art. 66) [WAR].
Art. 24 1. Für Beschlüsse über die Änderung des Verbandszweckes (Art. 3) gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. a ist die Zustimmung von mindestens drei Fünfteln (3/5) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. 2. Für Beschlüsse über die Auflösung oder Fusion des VSLF, gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. d, ist die Zustimmung von mindestens drei Fünfteln (3/5) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. 3. Für Beschlüsse betreffend die Abänderung oder Aufhebung des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit (in Ziff. 1 und 2) ist ebenfalls mindestens die Zustimmung von drei Fünfteln (3/5) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. 4. Soweit das Gesetz und die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, entscheidet im Übrigen in der Urabstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Stimmbeteiligung. 5. Leer eingereichte Stimmzettel werden bei der Ermittlung der Stimmbeteiligung, nicht aber bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen und der Stimmergebnisse mitgezählt [WAR].
Art. 25 1. Bei den Wahlen kann jedes stimmberechtigte Mitglied für so viele Kandidaten stimmen wie Mandate zu vergeben sind. 2. Kumulation ist nicht zulässig.
Art. 26 Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Personen zu wählen sind, erklärt die Geschäftsleitung die Vorgeschlagenen als gewählt und den angesetzten Wahlgang als widerrufen [WAR].
Art. 27 Bei den Wahlen gelten die jenigen Vorgeschlagenen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
Art. 28 Die GRPK hat die Ergebnisse der Urabstimmungen und Wahlen festzustellen (Art. 51 Ziff. 6) [WAR].
Art. 29 Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, werden die Modalitäten von Wahlen, Urabstimmungen, fakultativen Referenden und Initiativen durch das WAR geregelt (Art. 43 Ziff.1 lit. k).
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