
 Art. 36 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Verbandsvorstand (Art. 41) und den gewählten Delegierten, respektive Ersatzdelegierten der Sektionen (Art. 59 Ziff. 1 lit. c).
Art. 37 1. Die Delegiertenversammlung wird vom Verbandsvorstand im Bedarfsfalle zur Behandlung von dringenden und wichtigen Geschäften einberufen (Art.43 Ziff. 1 lit. b). Ihr können auch die Geschäfte der Generalversammlung unterbreitet werden (Art. 30 Ziff. 2 lit. b i.V.m.Art. 31 und 32). 2. Die Geschäftsleitung setzt den Versammlungsort und das Datum fest. Das Datum muss den Delegierten mindestens 90 Tagevorher bekannt gemacht werden. Die Versammlung ist innerhalb von 120 Tagen nach dem Einberufungsbeschluss durchzuführen. 3. Die Delegierten sind mindestens 21 Tage vorher schriftlich mit der Traktandenliste einzuladen (Art. 66).
Art. 38 Anträgesind bis spätetestens 60 Tage vor Abhaltung der Delegiertenversammlung schriftlich bei der Geschäftleitung einzureichen (Art. 66). Vorschlagsberechtigt sind: - der Verbandsvorstand (Art. 43 Ziff. 1 lit. c); - die Geschäftsleitung (Art. 47 Ziff. 2 lit. b); - die Sektionsvorstände (Art. 53).
Art. 39 1. Jeder Delegierte hat eine Stimme. 2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist und die Geschäfte mit der Einladung gehörig angekündigt wurden (Traktandenliste). 3. a. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. b. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. c. Bei offener Abstimmung enthält sich der Vorsitzende der Stimme. Bei geheimer Abstimmung stimmt er mit. 4 .Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn es von einem Drittel (1/3) der abgegebenen Stimmen unterstützt wird.
Art. 40 Beschlüsse der Delegiertenversammlung können nur durch die Urabstimmung aufgehoben werden (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 20 und 21).
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