
 Art. 41
1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem Verbandspräsidenten;
b. mindestens sechs weiteren Mitgliedern.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Auf Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahre beschränkt werden.
Art. 42
a.Der Verbandspräsident sowie die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Auf Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahrebeschränkt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Verbandspräsidenten ist von Stillen Wahlen ausgeschlossen gemäss Art. 26.
b. Die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Verbandsvorstandes werden durch den Verbandsvorstand festgelegt.
c. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die zu verteilenden Ressorts definiert. Nur Mitglieder des VSLF gemäss Art. 10 Ziff. 1 können in den Verbandsvorstand gewählt werden [AB]
Art. 43
1. Der Verbandsvorstand besitzt folgende Kompetenzen:
a. Stellung des Begehrens um Durchführung einer Urabstimmung (Art. 20 Ziff. 3, Art. 30 Ziff. 2 lit. a);
b. Einberufung der Delegiertenversammlung zur Behandlung von dringenden und wichtigen Geschäften (Art. 37 Ziff. 1);
c. Beschlussfassung über Anträge an: - die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung, Art. 22 Ziff. 3); - die Generalversammlung (Art. 33 Ziff. 1 und 3); - die Delegiertenversammlung (Art. 38); d. Bestimmung der einzelnen Ressorts sowie die Wahl der einzelnen Ressortleiter. Den Einsatz von Kommissionen und die Wahl der Kommissionsleiter und deren Mitarbeiter. Die Entgegennahme von Wahlvorschlägen, sowie die Aufstellung und Empfehlung von Kandidaten für die Personalkommissionen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Art. 47 Ziff. 2. lit.c
e. Antrag betreffend Rekurse an die Generalversammlung (Art. 13 Ziff. 5 und Art. 47 Ziff. 2 lit. e);
f. Beschlussfassung über Erhebung von Referenden (Art. 20 Ziff. 3);
g. Beschlussfassung über Delegation einzelner Geschäfte an die Geschäftsleitung (Art. 47 Ziff. 1 lit. a);
h. Beschlussfassung über die ihm von der Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Kompetenzen unterbreiteten, die Geschäftsführung betreffenden Vorschläge;
i. Beschlussfassung über den Budgetvorschlag der Geschäftsleitung zuhanden der Generalversammlung (Art. 31 Ziff. 4, Art. 47 Ziff. 2 lit.i);
k. Beschlussfassung über Änderung des Wahl- und Abstimmungsreglementes (Art. 29) [WAR];
l. Beschlussfassung über Erlass und Änderung des Geschäftsreglementes [GR] mit vier Fünfteln (4/5) aller Stimmen (Art.47 Ziff. 2 lit. d); m. Beschlussfassung über Entschädigungen und Spesen mit vier Fünfteln (4/5) aller Stimmen (Art. 9); n. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Gönnern (Art. 10 Ziff. 5 und Art. 13); o. Erlass und Änderungen von Vorschriften, die nötig sind, um die Aufgaben des VSLF statutengemäss durchzuführen; p. Erweiterung der Traktandenliste für die ausserordentliche Generalversammlung (Art. 30 Ziff. 1); q. Beschlussfassung über Gesuche um Unterstützung [UK].
2. Ist eine Kompetenz in diesen Statuten nicht geregelt, fällt sie in die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes.
Art. 44 Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse [AB]: a. mit dem absoluten Mehr der stimmberechtigten Anwesenden, wobei diesmindestens die Hälfte (1/2) aller Vorstandsmitglieder sein müssen und das Geschäft mit der Einladung gehörig bekannt gemacht worden sein muss (Ausnahme siehe Art. 43 Ziff. 1 lit. l und m);
b. über nicht angekündigte Geschäfte, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten mit der Behandlung einverstanden sind, und dies mindestens drei Viertel (3/4) aller Vorstandsmitglieder sind;
c. auf dem Zirkularwege, wobei eine Dreiviertelmehrheit (3/4) aller Vorstandsmitglieder notwendig ist.
Art. 45 Bei Sitzungen des Verbandsvorstandes führt der Präsient den Vorsitz. Ist dieser verhindert, tritt eines der andern Mitglieder der Geschäftsleitung an seine Stelle.
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