
 Art. 46
1. Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus:
a. dem Verbandspräsidenten;
b. sowie zwei weiteren vom Verbandsvorstand bestimmten Verbandsvorstandsmitglieder.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Auf Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahre beschränkt werden.
3. Scheidet der Präsident vorzeitig aus, setzt der Verbandsvorstand einen Interims-Präsidenten ein. An der nächsten Generalversammlung ist ein neuer Präsident zu wählen.
Art. 47
1. a. Die Geschäftsleitung hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihr einräumen oder die Urabstimmung, die General-, die Delegiertenversammlung oder der Verbandsvorstand ihr übertragen, die Angelegenheiten des VSLF zu besorgen und diesen zu vertreten (Art. 18 Ziff. 2, Art. 31 Ziff. 12 und Art. 43 Ziff. 1 lit.g); b. Sie verfasst zuhanden der Generalversammlung schriftlich einen Geschäftsbericht über das verflossene Geschäftsjahr (Art. 31Ziff. 1) [AB]; c. Sie informiert die andern Verbandsvorstandsmitglieder und die Sektions-Präsidenten über die laufenden Geschäfte, die Wichtigsten werden in deren Sprache übersetzt– Italienisch, Französisch, Deutsch [AB].
2. Die Geschäftsleitung hat folgende selbständige Kompetenzen: a. Festsetzung des Wahltermins und Ernennung eines Wahl- und Abstimmungsbüros für die Urabstimmung sowie Festlegung des Termins und des Ortes für die ordentlichen und ausserordentlichen General- und die Delegiertenversammlungen (Art. 22 Ziff. 1 lit. a und Ziff. 2, Art. 30Ziff. 1, Art. 32 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 32 Ziff. 5, Art. 37 Ziff. 2);
b. Ausarbeitung von Anträgen, zuhanden des Verbandsvorstandes, an die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung), an die General- und die Delegiertenversammlung (Art. 33 und 38);
c. Wahlvorschläge sowie die Koordination von eingegangenen Wahlvorschlägen für die Mitglieder, der GRPK, und der Personalkommissionen, sowie der einzelnen Ressort- bzw. Kommissionsleiter und deren Mitarbeiter (Art. 43 Ziff. 1 lit. d) zuhanden des Verbandsvorstandes [WAR];
d. Jährliche Überprüfung des Geschäftsreglementes [GR] und Vorschlagsrecht zuhanden des Verbandsvorstandes für dessen Anpassung (Art. 9, Art. 43 Ziff. 1 lit. l);
e. Vorbereitung und Antragsrecht betreffend Rekursen zuhanden des Verbandsvorstandes (Art. 13 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 1 lit. e);
f. Antragstellung an den Verbandsvorstand für die Ergreifung von Referenden (Art. 20 Ziff. 3); g. Entgegennahme und Durchführung von Referenden, die ihr von der GRPK als gültig zustande gekommen gemeldet worden sind (Art. 20);
h. Vorschlag zuhanden des Verbandsvorstandes für die Bearbeitung von Geschäften und die Reihenfolge der Behandlung sowie über die Aufnahmeneuer Geschäfte - Initiativ vorschlag (Art. 21 Ziff. 4); i. Erstelleneines Budgetvorschlages für das folgende Jahr mit Einschluss der Ausgabenkompetenz des Verbandsvorstandes und der Geschäftsleitung zuhanden des Vorstandes (Art. 43 Ziff. 1 lit. i); k. Bei Bedarf Anstellung externer Personen. Dies nur, solange es nicht gelingt, diese Posten mit Mitgliedern oder Gönnern zu besetzen (Art. 34 Ziff. 7) [AB];
l. Einberufung des Verbandsvorstandes;
m. Durchführung der Liquidation zusammen mit der GRPK (Art. 63 Ziff. 2);
n. Feststellung des Reinvermögens zusammen mit der GRPK nach einem Auflösungs- oder Fusionsbeschluss (Art. 63 Ziff. 2, Art. 64 Ziff. 2).
Art. 48 Beschlüsse werden von der gesamten Geschäftsleitung und einstimmig gefasst.
Art. 49 1. Nach aussen zeichnen bei Verträgen zu zweien der Verbandspräsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. 2. Bei Verträgen mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen können auch zu zweien der Verbandspräsident und der betroffene Sektionspräsidentzeichnen.
In begründeten Ausnahmefällen ersetzt ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes den Verbandspräsidenten bei der Zeichnung.
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