
 Art. 50 1. Die GRPK wird durch die Generalversammlung gewählt (Art. 31 Ziff. 8). Sie besteht aus je 2 Personen, sowohl im Gesamtverband als auch in den Sektionen, wobei eines der Mitglieder der Kommissionsleiter ist. 2. Die Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 51 1. Der GRPK obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung. Sie ist unabhängig und handelt nach eigenem Ermessen. Die GRPK übt diese Funktion vor allem dadurch aus, dass: a. zumindest eines ihrer Mitglieder als Beobachter ohne Stimm- und Wahlrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann, hierzu wird durchdie Geschäftsleitung oder den Sektionsvorstand eingeladen; b. beide Kommissionsmitglieder mit Kopien der Protokolle sowie der ein- und ausgehenden Schreiben bedient werden.
2. Die GRPK prüft alle Jahre mindestens einmal: a. die Rechnung und die Bilanz des gesamten Geschäftsverkehrs, wobei die Buchungen mit den Belegen und den Bestandesmeldungen der verschiedenen Konten verglichen werden; b. in gleicher Weise die Rechnung der Unterstützungskasse (vgl. oben lit. a); Stichproben liegen im Ermessen der GRPK.
3. Bei den Prüfungen nach Ziff. 2 lit. a und b nehmen beide Mitglieder der GRPK teil. An der Abfassung von Berichten zuhanden der Generalversammlung haben beide Mitglieder teilzunehmen.
4. Die GRPK erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht: a. über die Führung der Geschäfte (Bearbeitung der aufgetragenen Geschäfte, Aufnahme neuer Geschäfte, abgeschlossene Geschäfte etc.) und nehmen Stellung zum Rechenschaftsbericht; b. über die Geschäftsführung der Kasse (Revisionsbericht); c. über die Geschäftsführung der Unterstützungskasse (Revisionsbericht); d. über die Geschäftsführung eventueller, weiterer Rechnungen (Revisionsbericht).
5. Die GRPK stellt gesondert, schriftlich Antrag an die Generalversammlungzur Entlastung (Dechargeerteilung) der Geschäftsleitung oder des Sektionsvorstandes für die Geschäfts- und Rechnungsführung (Art. 31Ziff. 1 bis 3).
6. Die GRPK hat die Ergebnisse der Urabstimmungen und Wahlen festzustellen (Art. 28) [WAR]. Bei Anmeldung eines Referendums oder einer Initiative orientiert der Leiter der GRPK unverzüglich die GL [WAR].
7. Nach einem Auflösungs- oder Fusionsbeschluss (Art. 62) hat die Verbands-GRPK zusammen mit der Geschäftsleitung und einem Notar oder Anwalt das Reinvermögen festzustellen (Art. 63 Ziff. 2 und Art. 64 Ziff. 2).
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