
 Art. 52
Ab 20 Mitgliedern kann eine Sektion gegründet werden. Sie wählt an ihrer Gründungsversammlung ihren Vorstand.
Art. 53
Den Sektionen obliegen die Interessenwahrung im Sinne dieser Statuten (Art.3) auf lokalem Gebiet sowie die Mitgliederwerbung. Für grössere Aktionen muss der Verbandsvorstand konsultiert werden. Der Sektionsvorstand kann der Geschäftsleitung seine Anträge für die General- und Delegiertenversammlung einreichen (Art. 33 Ziff. 1, Art.38).
Art. 54
Die Sektionen werden über die Verbandskasse finanziert [GR].
Art. 55
Über das Einzugsgebiet - Mitgliederkreis nach Depots - entscheidet der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der geographischen und sprachlichen Verhältnisse, nach Anhörung der Betroffenen.
Art. 56
Die Organe der Sektion sind:- die Urabstimmung (die Gesamtheit der Mitglieder);- die Generalversammlung;- der Sektionsvorstand;- die GRPK.
Art. 57
1. Die für die Sektionen verbindlichen Bestimmungen richten sich in Analogie – wenn nichts anderes bestimmt ist – nach denjenigen des Gesamtverbandes und entsprechen der Organisation: - der Urabstimmung (Art. 15 bis 29); - der Generalversammlung (Art. 30; 31 Ziff. 1 und 2 lit. a und c, Ziff. 3, 4, 8, 9, 11, 12; Art. 32 bis 35); - des Verbandsvorstandes (Art. 42 bis 45). 2. Wahlen und Abstimmungen in der Sektionsurabstimmung (Art. 16, 17, 22bis 27), in der Generalversammlung (Art. 34) und im Sektionsvorstand (Art. 44) werden analog dem Gesamtverband durchgeführt [WAR].
Art. 58
Das Geschäftsjahr der Sektionen beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauf folgenden Jahres (Art. 30 Ziff. 1).
Art. 59 1. Die Sektionen wählen an ihren Generalversammlungen: a. den Sektionsvorstand (mindestens 3 Mitglieder); - Präsident; - Vizepräsident; - Kassier; - wenn notwendig weitere Chargen, wobei nur diese kumuliert werden können; b. die GRPK bestehend aus 2 Personen; c. die ihnen zustehende Anzahl Delegierte und Ersatzdelegierte.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Auf dessen Wunsch kann die Amtsdauer bei einer Wiederwahl auf zwei Jahre beschränkt werden.
Art. 60 1. Die Anzahl der Delegierten setzt sich zusammen aus: a. mindestens zwei (2) Delegierten pro Sektion, wobei einer (1) der Sektionspräsident ist; b. zusätzlich je einen (1) weiteren Delegierten pro 25 Mitglieder. 2. Pro Sektion dürfen höchstens zwei (2) Delegierte gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. 3. Stehen der Sektion höchstens zwei (2) Delegierte zu, darf nur ein (1) Delegierter gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. 4. Jede Sektion kann so viele Ersatzdelegierte wählen wie ihre Delegiertenzahl durch vier (4) teilbar ist. Sektionen mit weniger als vier (4) Delegierten können einen (1) Ersatzdelegierten wählen.
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