
 Art. 61 Wenn der Verbandsvorstand nicht mehr mit mindestens drei Mitgliedern besetztwerden kann, setzt die GRPK interimistisch einen Generalsekretär ein, welcher die Geschäfte des Verbandsvorstandes weiterführt. Der Generalsekretär muss nicht Verbandsmitglied sein.
Art. 62 Die Auflösung oder eine Fusion des VSLF darf nur durchgeführt werden, wenn diese mit der Zustimmung von drei Fünfteln (3/5) aller stimmberechtigten Mitglieder an einer, nur für dieses Geschäftangesetzten Urabstimmung, unter zwingendem Beizug eines Notars, beschlossen wird (Art. 18 Ziff. 1 lit. d i.V.m. Art. 24 Ziff. 2; Art.28) [WAR].
Art. 63 1. Die Auflösung des VSLF tritt 180 Tage nach dem Beschluss in Kraft (Art. 28 i.V.m. Art. 62). 2. Die Liquidation wird durch die Geschäftsleitung und den beiden Mitgliedern der GRPK durchgeführt, vorausgesetzt die Urabstimmung bestimme keine anderen Liquidatoren (Art. 47 Ziff. 2 lit. m und n, Art.51 Ziff. 7). 3. Innerhalb von 120 Tagen nach dem Auflösungsbeschluss findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, die über das nach der Liquidation verbleibende Reinvermögen des VSLF entscheidet (Art. 32 Ziff. 1 Abs. 2) [AB].
Art. 64 1. Eine Fusion des VSLF ist frühestens 180 Tage nach dem Beschluss möglich (Art. 28 i.V.m. Art. 62). 2. Nach einem Fusionsbeschluss ist das vorhandene Reinvermögen des VSLF durch die Geschäftsleitung und die GRPK festzustellen (Art. 47 Ziff. 2lit. n, Art. 51 Ziff. 7). 3. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Fusionsbeschluss findet eine ausserordentliche Generalversammlungstatt, die über die Fusionsmodalitäten entscheidet (Art. 32).
Art. 65 Die Geschäfte zur Durchführung einer Fusion werden von einer siebenköpfigen Kommission vorgenommen, die sich zusammensetzt aus: a. dem bisherigen Präsidenten des VSLF als Kommissionsleiter (mit Stichentscheid); b. 3 nicht fusionswilligen Mitgliedern [AB]; c. 3 fusionswilligen Mitgliedern [AB].
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