
 Art. 66 1. Mitteilungen an die Mitglieder und Gönner erfolgen durch mindestens einmalige Publikation im Verbandsorgan oder durch einfachen Brief. Mitteilungen an die Organe (Art. 14) erfolgen durch einfachen Brief. Bei Kommissionen und Ressorts genügt die Mitteilung an den jeweiligen Leiter (ausgenommen GRPK). Schreiben, die gemäss Gesetz oder Statuten an ein Organ zu richten sind, sind nur gültig, wenn sie eingeschrieben erfolgen. 2. Die im Gesetz oder diesen Statuten vorgesehenen Fristen sind gewahrt, wenn das Schreiben am letzten Tag vor Beginn oder Ablauf einer Frist bei der Post abgegeben wird (Datum des Poststempels).
Art. 67 Die Ausführungsbestimmungen [AB], das Geschäftsreglement [GR], das Wahl- und Abstimmungsreglement [WAR] und das Reglement der Unterstützungskasse [UK] bilden integrierende Bestandteile vorliegender Statuten.
Art. 68 Für die Auslegung vorliegender Statuten und ihrer integrierenden Bestandteile ist der deutsche Text verbindlich.
Art. 69 Durch diese Statuten werden die jenigen vom 01. Januar 2002 sowie alle seither eingetretenen Änderungen zu diesen ausser Kraft gesetzt.
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Die vorliegenden Statuten treten mit Datum vom 13. September 2004 in Kraft.
Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter:
Der Verbandspräsident: Theo Marty
Mitglied der Geschäftsleitung: Stefan Jufer
Arbedo, 13. September 2004
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