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(Bestandteil der VSLF Statuten)

I. Das Wahl- und Abstimmungsbüro
(nachfolgend Büro)

Art. 1
Die Geschäftsleitung beruft unverzüglich ein Büro ein, sobald sie Kenntnis erhält über eine angesetzte Unterschriftensammlung zugunsten eines Referendums oder einer Initiative oder zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung [Art. 22 Ziff. 2 Statuten].

Art. 2
Der Leiter der GRPK informiert die GL sofort nach der Anmeldung einer Unterschriftensammlung gemäss Art. 1.

Art. 3
Das Büro übernimmt folgende Aufgaben bei einer Unterschriftensammlung:
a. Beschaffung gültiger Mitgliederregister und Feststellung der Zahl stimmberechtigter Mitglieder (Stichtag: Datum des Sammlungsbeginns);
b. Kontrolle des Textes auf dem Sammelbogen;
c. Kontrolle des Sammlungsbeginns (Stichtag) und des Sammlungsschlusses (Stichtag);
d. Feststellen der Gültigkeit der eingereichten Unterschriftenbogen hinsichtlich:
- Text;
- der Einhaltung des Sammlungsschlusses (Stichtag);
e. Feststellen der Gültigkeit der Unterschriften auf den Sammelbogen hinsichtlich:
- Vorhandensein der Mitgliedschaft am Sammlungsbeginn (Stichtag);
- Eigenhändige Eintragung der Unterschrift, des Namens, des Vornamens und der Sektionszugehörigkeit;
f. Auszählung der Unterschriften;
g. Erstellung des Protokolls (Art. 14 bis 16);
h. Feststellung des Ergebnisses und Bestätigung der Rechtsgültigkeit zusammen mit der GRPK (Art. 13).

Art. 4
Bei der Durchführung von Urabstimmungen übernimmt das Büro folgende Aufgaben:
a. Eröffnung eines fakultativen Postfaches (zum Empfang der Abstimmungsbogen);
b. Textverfassung des Begleitschreibens betreffend des Abstimmungsverfahrens;
c. Beschaffung eines Mitgliederregisters und Feststellung der Zahl stimmberechtigter Mitglieder (Stichtag: Datum des Sammlungsbeginns);
d. Versand des Stimmmaterials (Überwachung) mit Bekanntgabe der Adresse des Büros;
e. Auf Verlangen Nachsendung von Stimmmaterial;
f. Entgegennahme der Stimmcouverts (Postfach);
g. Auszählung;
h. Feststellung des Ergebnisses zusammen mit der GRPK (Art. 13);
i. Erstellen des Protokolls zu handen der GL (Art. 14 bis 16).

Art. 5
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten bei Urabstim-mungen folgendes Umschlagmaterial zugesandt:
a. Ein (1) Umschlag mit Unterlagen zur Abstimmung;
b. Ein (1) adressiertes Rücksendecouvert;
c. Ein (1) neutrales Couvert für Stimm- oder Wahlzettel zur Rücksendung im Rücksendecouvert.

II. Wahl- und Abstimmungsverfahren

Art. 6
Stehen Wahlen bevor, hat die Geschäftsleitung dies der Mitgliedschaft 90 Tage vor Abgabeschluss der „Wahlvorschläge“ bekannt zu machen.

Die GL erstellt Bogen zur Unterschriftensammlung für Wahlvorschläge der Mitglieder. Diese können von Interessierten angefordert werden [Art. 31 Ziff. 7 und 8, Art. 47 Ziff. 2 lit. c Statuten].
Der Text muss enthalten:
a. die Bezeichnung des Amtes für das der Vorgeschlagene kandidiert;
b. den Namen, den Vornamen und die Sektionszugehörigkeit des Kandidaten;
c. die unterschriftliche Zustimmung des Kandidaten;
d. je eine Kolonne für Unterschrift, Namen, Vornamen und Sektionszugehörigkeit des Mitgliedes.

Art. 7
Die Wahlen sind wie folgt durchzuführen [Art. 47 Ziff. 2 lit. c Statuten]:
a. Bekanntgabe der Wahlen durch die GL mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Unterschriftensammlung (Stichtag);
b. Zeitdauer der Unterschriftensammlung: 60 Tage;
c. Abgabetermin der Sammelbogen: spätestens 60 Tage vor dem 1. Wahltag;
d. Letzter Termin zur Fassung von Wahlvorschlägen durch die Delegiertenversammlung oder den Verbandsvorstand spätestens: 45 Tage vor dem 1. Wahltag;
e. Bekanntgabe dieser Vorschläge: spätestens 10 Tage vor dem 1. Wahltag (letzte Wahlankündigung).

Art. 8
Wahlvorschläge der Mitglieder sind nur gültig, wenn:
a. diese dem Wahlbüro mindestens 60 Tage vor dem 1. Wahltag eingereicht werden;
b. diese mindestens von einem Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sind [Art. 21 Ziff. 1 Statuten];
c. der Vorgeschlagene seinem Wahlvorschlag schriftlich zugestimmt hat (auf Sammelbogen);
d.drei (3) Vertreter aus dem Kreis der Unterzeichner genannt sind, welchebei Einstimmigkeit als ermächtigt gelten, die Unterzeichner desWahlvorschlages zu vertreten und den Wahlvorschlag ganz oder teilweisezurückzuziehen.

Art. 9
Unterschriften bei Urabstimmungen, Referenden oder Initiativen sind nur gültig, wenn:
a. der Unterzeichner am 1. Tag der Unterschriftensamm-lung (Stichtag) stimmberechtigt war;
b. die Zeichnung zwischen dem 1. und letzten Sammeltag (Stichtag) erfolgte (lit. a);
c. neben der Unterschrift eigenhändig Name, Vorname und Sektionszugehörigkeit angegeben sind;
d. für das gleiche Organ nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird;
e. wenn sie nicht den eigenen Wahlvorschlag betreffen.

Art. 10
Fällt im Laufe des Wahlverfahrens ein Kandidat aus, entscheidet das Wahlbüro über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Die Vertreter von Wahlvorschlägen der Mitglieder (Art. 8 lit. d) können innert 5 Tagen seit der Mitteilung, den Entscheid des Verbandsvorstandes anrufen, der endgültig ist.

Art. 11
a. Die Unterschriftenbogen sind vom Leiter der GRPK mit dem Eingangsdatum zu versehen, fortlaufend zu nummerieren und zu unterzeichnen;
b. Der Leiter der GRPK sendet spätestens 7 Tage nach dem Stichtag das gesamte Material weiter an den Leiter des Büros;
c. Innerhalb der folgenden 7 Tage zählt das Büro (alle 3 Mitglieder) die Stimmen aus (Art. 3 lit. f).

Art. 12
a. Bei Abstimmungen ist ein Stimmzettel gültig, wenn nur „Ja“ oder „Nein“ steht. Bemerkungen bewirken Ungültigkeit.
b. Bei Wahlen ist panaschieren ungültig, ein (1) Name zählt nur ein (1) Mal.
c. Überzählige Namen werden von unten nach oben gestrichen.
d. Ungültige Stimmen zählen für die Stimmbeteiligung, jedoch nicht für das Ergebnis [Art. 24 Ziff. 5 Statuten].

III. Wahl und Abstimmungsergebnis

Art. 13
1. Für das Festhalten der Ergebnisse werden beide Mitglieder der GRPK beigezogen.
2. Bei Urabstimmungen über Fragen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, muss ein Notar zur Validation beigezogen werden.
3. Es wird festgehalten, dass das Referendum, die Initiative oder die Urabstimmung zustandegekommen bzw. nicht zustandegekommen ist.
4. Unter Beifügung von Name, Vorname und Adresse ist das Protokoll zu unterzeichnen von:
- sämtlichen Mitgliedern des Büros;
- von beiden Mitgliedern der GRPK, anlässlich der Feststellung des Ergebnisses;
- allenfalls vom Notar.
5. In Abweichung zum Referendum und der Initiative ist bei der Urabstimmung folgendes zu beachten:

Wo nach den Statuten kein qualitatives (absolutes) Mehr vorgeschrieben ist, gilt das relative Mehr.
Bei Wahlen gilt immer das relative Mehr.

IV. Protokolle

Art. 14
Jedes Blatt ist nur einseitig zu beschreiben und fortlaufend zu nummerieren.
Auf Seite 1 oben hat der volle Wortlaut zu stehen, wie er aus dem Text des Begehrens hervorgeht.
Jede folgende Seite hat nunmehr oben links darauf hinzuweisen.

Art. 15
Für Referendum und Initiative sind folgende Punkte zu protokollieren:
1. a. Datum des ersten (1.) und letzten Sammeltages (Stichtag);
b. Die Anzahl Stimmberechtigter am ersten (1.) Sammeltag (Stichtag);
c. Die notwendige Anzahl gültiger Unterschriften für das Zustandekommen des Begehrens [Art. 20 und 21 Statuten].
2. Gesamtzahl aller eingereichten Unterschriftenbogen und Anzahl gültige sowie ungültige Unterschriftenbogen, letzteres unter Angabe des Grundes.
3. Gesamtzahl aller eingereichten Unterschriften und Anzahl gültige sowie ungültige Unterschriften, letztere unter Angabe des Grundes (Art. 9).

Art. 16
Bei Urabstimmungen sind folgende Punkte zu protokollieren:
1. a. Datum des ersten (1.) und letzten Wahltages (Stichtages);
b. Die Anzahl Stimmberechtigter am ersten (1.) Sammeltag (Stichtag);
c. Die notwendige Anzahl gültiger Ja-Stimmen für das Zustandekommen der Wahl oder der Abstimmung;
2. Die Anzahl der gültigen und der ungültigen Abstimmungscouverts;
3. Die Anzahl der gültigen Stimmen (Art. 9).

V. Aufbewahren des Materials

Art. 17
1. Das gesamte Material – Unterschriftenbogen, Stimm-zettel, etc. – ist zusammen mit den Originalprotokollen vom Leiter der GRPK 3 Jahre lang unter Verschluss zu halten und sicher aufzubewahren.
2. Nach Ablauf dieser Frist ist obgenanntes Material unter Aufsicht der Mitglieder des ehemaligen Büros und der Mitglieder der GRPK zu vernichten.
3. Das Originalprotokoll geht zu den Akten ins Archiv.

* * * * * *

Dieses Wahl- und Abstimmungsreglement ist ein integrie-render Bestandteil der VSLF Statuten vom 13. September 2004.

Es tritt zusammen mit den VSLF Statuten am 13. September 2004 in Kraft.

Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter:

Der Verbandspräsident:
Theo Marty

Mitglied der Geschäftsleitung:
Stefan Jufer

Arbedo, 13. September 2004


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