
 Ergänzende Bestimmungen zu den Statuten. Die Artikelnummern beziehen sich auf die Statuten.
Art. 2 Der Sitz ist am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3 Ziff. 1 Die aktive, persönliche Interessenvertretung eines Mitgliedes durch den VSLF bedarf dessen schriftlicher Vollmacht.
Art. 3 Ziff. 2 Mitglieder nach Art. 10 Ziff. 1 Statuten haben beim Belegen der verfügbaren Plätze Vorrang, wobei diejenigen mit Chargen oder diejenigen, welche für solche vorgesehen sind, an erster Stelle rangieren. Pensionierte und Gönner nach Art. 10 Ziff. 1 und 4 Statuten haben kostendeckende Zahlung zu leisten.
Art. 4 Ziff. 2 lit. b Solange das Mitglied nur rechtsschutzversichert ist, also nicht Aktivmitglied des VSLF ist, ist der VSLF nicht verpflichtet dessen Interessen wahrzunehmen.
Art. 10 Ziff. 1 Pensionierte behalten ihren bisherigen Mitgliederstatus im VSLF.
Art. 10 Ziff. 3 Besonders verdiente Mitglieder des VLSF sind die Gründungsmitglieder von 1957, Mitglieder mit über vierzig- beziehungsweise fünfundvierzigjähriger Mitgliedschaft, oder Mitglieder mit besonderen Verdiensten um den VSLF. Ihnen werden die monatlichen, beziehungsweise jährlichen Mitgliederbeiträge erlassen.
Art. 10 Ziff. 4 Gönner geniessen folgende Dienstleistungen: - Beitrittsmöglichkeit zu den Versicherungen; - regelmässige Informationen; - in der Regel Einladung zu Veranstaltungen gesellschaftlicher Natur. Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 13 Ziff. 4 und 5 Der Kassier erstellt eine Abschlussrechnung per Datum der Rechtskraft des Ausschlusses.
Art. 20 Ziff. 2 Die Zeichnung eines Unterschriftenbogens ist nur gültig, wenn die Unterschrift, der Name, der Vorname und die Sektionszugehörigkeit eigenhändig eingetragen sind. Ausserdem muss jeder Unterschriftenbogen den Beschluss nennen, gegen den das Referendum ergriffen wird.
Art. 21 Ziff. 3 Die Zeichnung eines Unterschriftenbogens ist nur gültig, wenn die Unterschrift, der Name, der Vorname und die Sektionszugehörigkeit eigenhändig eingetragen sind. Ausserdem muss jeder Unterschriftenbogen den Initiativtext aufweisen.
Art. 30 Ziff. 1 Das Traktandum „Anträge“ für sich allein gesetzt genügt nur, wenn der Wortlaut sämtlicher Anträge der Einladung beiliegt.
Art. 32 Ziff. 4 Die Zeichnung eines Unterschriftenbogens ist nur gültig, wenn die Unterschrift, der Name, der Vorname und die Sektionszugehörigkeit eigenhändig eingetragen sind. Jeder Unterschriftenbogen muss alle Geschäfte, für die eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt wird, sowie den Grund für deren zwischenzeitliche Behandlung, aufführen.
Art. 32 Ziff. 5 Die Traktandenliste kann durch den Verbandsvorstand erweitert werden, jedoch sind die unterschriftlich verlangten Geschäfte vorrangig zu behandeln.
Art. 33 Ziff. 3 Abstimmungsempfehlungen und Gegenanträge des Verbandsvorstandes können anlässlich der Behandlung des Geschäftes an den Versammlungen auch mündlich eingebracht werden.
Art. 44 lit. a bis c Bei der Festsetzung der vorgeschriebenen Mehrheiten wird eine ungerade Zahl nach dem Teilen aufgerundet. Teilnehmer der GRPK und solche von Kommissionen, sowie andere Sitzungsteilnehmer haben kein Stimmrecht.
Art. 46 Ziff. 1 Zu den Besprechungen können weitere Personen zugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
Art. 47 Ziff. 1 lit. b Der Rechenschaftsbericht der Geschäftsleitung wird jedem Mitglied mit der Einladung zur Generalversammlung abgegeben.
Art. 47. Ziff. 1 lit. c Die Übersetzungen müssen nicht unbedingt wortwörtlich erfolgen. Es darf zusammengefasst werden, wobei in klarer, verständlicher Weise informiert werden muss. In allen solchen Fällen ist der Originaltext mitzugeben.
Art. 47 Ziff. 2 lit. k Externe Personen sind z.B. Sekretär, Protokollführer, Juristen oder ein Buchhalter. Sind diese Personen Angestellte des VSLF, haben sie kein Stimm- und Wahlrecht. Sie unterstehen dem Präsidenten.
Art. 61 Der Generalsekretär ist der GRPK unterstellt.
Art. 63 Ziff. 3 Alle Mobilien sind zum Schätzpreis sämtlichen Mitgliedern gegen sofortige Barzahlung anzubieten. Ist mehr als ein Interessent vorhanden, entscheidet das Los. Überzählige Ware wird gemeinnützigen Institutionen verschenkt.
Art. 65 In der Kommission müssen der bisherige Kassier und ein bisheriges Mitglied der GRPK vertreten sein.
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Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen treten mit Datum vom 13. September 2004 in Kraft.
Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter:
Der Verbandspräsident: Theo Marty
Mitglied der Geschäftsleitung: Stefan Jufer
Arbedo, 13. September 2004
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