 Ausgangslage:
Die definitiven Steuerveranlagungen für das Jahr 2007 sind unterwegs nach Hause oder sind bereits eingetroffen. Einige haben festgestellt, dass die in Anspruch genommenen Abzüge wie Benutzung des eigenen Fahrzeuges wegen unregelmässigem Dienst, oder der Mehraufwand bei auswärtiger Verpflegung sowie die Pauschale für den Schichtabzug ohne grösseren Kommentar gestrichen wurden. Ausserdem rechneten verschiedene Kantone den FVP mit bis zu 2000.- SFr. als Lohnnebenleistung an.
Erklärungen:
Fakt ist, der FVP gilt als Lohnnebenleistung und muss seit dem 1. April 2007 jährlich mit 2000.- SFr. versteuert werden. Da bis 31.3.2007 keine Steuerpflicht bestand, wurde für 2007 ein Steuerwert von 1500.- SFr., anteilsmässig 9 Monate von 2000 Franken eingesetzt. Störend an der Sache ist, dass das vom Kanton Bern genehmigte Spesenreglement der SBB welches nun für die ganze Schweiz Gültigkeit hat, erst auf den 1. Januar 2008 eingeführt wurde. D.h. ab der Veranlagungsperiode 2008 dürfen die Kantone keinen Wert mehr als Lohnnebenleistung für den FVP einsetzen. Folgende Zeilen aus dem Intranet Update 2008
„Neu ab 2008! Steuerbefreiung bei Dienstreisen: Falls Sie Ihre Dauerfahrkarte FVP oder Ihr GA-FVP an mindestens 40 Tagen geschäftlich für Dienstreisen benötigen, ungeachtet der Anzahl Reisen pro Tag, gilt die Dfk-FVP resp. das GA-FVP nicht als Lohnnebenleistung und wird in diesem Fall auch nicht auf Ihrem Lohnausweis aufgeführt. (die SBB kann ganze Berufsgruppen davon befreien, sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind). Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für die Steuerperiode 2007“
Für die Veranlagungsperiode 2007 waren oder sind folgende Regelungen wichtig! Falls Sie Ihre Dauerfahrkarte FVP an mindestens 30 Tagen auch geschäftlich für Dienstreisen im Wert von rund 1500 Franken benötigen, gilt die Dfk-FVP nicht als Lohnnebenleistung. In diesem Fall wird die Dfk-FVP auch nicht auf Ihrem Lohnausweis aufgeführt. Dies trifft ebenfalls zu, wenn Sie an weniger als 30 Tagen Dienstfahrten unternehmen, die ungefähr dem Steuerwert entsprechen. Wenn Anfang Jahr feststeht, dass Sie die vorgenannten Bedingungen mühelos erfüllen, reichen Sie das Formular «Steuerbefreiung der Dauerfahrkarte FVP (Vereinfachtes Verfahren)» bei Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten ein. Die Steuerbefreiung erfolgt dann umgehend. Andernfalls reichen Sie jeweils bis Ende November das Formular «Steuerbefreiung der Dauerfahrkarte FVP» bei Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten ein. Ein solches Gesuch müssen Sie erstmals bis November 2007 stellen.
Autokosten Die SBB bestätigen in den Spesenreglementen, dass die Autokosten wegen unregelmässigen Arbeitszeiten (Früh/Spätschichten etc.) in der Steuererklärung abgezogen werden können. Weil im Feld F des Lohnausweises steht: “Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn und Arbeitsort“, wollen die Kantone und Gemeinden nun eine Bestätigung für die Benützung des privaten Fahrzeuges zur Arbeit. Bisher reichte eine Bestätigung betreffend unregelmässigen Diensten durch PE. Nun zeigt sich, dass diverse Steuerämter detaillierte Angaben wollen. D.h. man muss auf den Monatszeitabrechnung die betreffenden Dienste markieren und entsprechend die Abzüge auf der Steuererklärung geltend machen. Das bedeutet für uns einmal mehr ein grosser Zeitaufwand. Fehlende Monatszettel können bei RP ZUE oder LS angefordert werden. Für die Kollegen von SBB Cargo ist der LLP zuständig. (Anschrift: P-OP-ZF-RP Zürich, P-OP-ZF-RP Lausanne)
Tagespauschale Sie gilt als Spese und wird unsererseits nicht versteuert. Auszug aus den Spesenreglement: Anspruch der Tagespauschale gem. GAV. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Verpflegungskosten abgegolten. Diesen Mitarbeitenden wird auf dem Lohnausweis bescheinigt, dass sie sich vergünstigt verpflegen können (Kreuz in Feld G), unabhängig davon, ob am Verpflegungsort eine Personalkantine vorhanden ist oder nicht. Falls die Heimkehr nicht mehr möglich ist und die Mitarbeitenden in einem Hotel übernachten müssen, werden die Kosten für die Übernachtung und das Frühstück übernommen. Daraus folgt, dass kein Mehraufwand für Auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Durch die Tagespauschale werden diese abgegolten! Im kommenden Lohnausweis 2008 werden diese Angaben sehr detailliert aufgeführt sein.
Pauschale Schichtzulage Sie kann immer noch in Abzug gebracht werden, bzw. eingefordert werden falls diese bei den Abzügen trotz Eingabe nicht berücksichtigt wurde.
Grundsatz Kontrolliert Eure Steuerveranlagung. Fragt nach und/oder legt Beschwerde ein!
VSLF, 18. August 2008 RG
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