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Vorgehen des VSLF bezüglich den Sanierungsmassnahmen PK SBB

Der VSLF hat durch seinen Anwalt in Fragen Pensionskasse SBB diverse Strategien überprüfen lassen und die jeweiligen rechtlichen Chancen abklären lassen.

Folgende Möglichkeiten wurden vertieft beurteilt:

Verantwortlichkeitsklage gegen den Bund:
Hier hat die PK SBB die erforderlichen Schritte eingeleitet, wobei gegenwärtig eine Sistierung des Verfahrens erfolgte, bis das Parlament über eine allfällige zusätzliche Finanzierung entschieden hat. In der am 5. März 2010 verabschiedeten Botschaft des Bundesrates an das Parlament wird explizit aufgeführt, dass die Bundeshilfe nur geleistet wird, wenn die SBB und die PK SBB auf sämtliche Forderungen gegenüber dem Bund als Träger und Leistungsgarant der ehemaligen PHK definitiv verzichten.
Eine entscheidende Frage ist, ob die SBB und die PK SBB die Verantwortlichkeitsklage gegen den Bund weiterführt, wenn das Parlament nicht wie in der Botschaft beantragten CHF 1,148 Mia. spricht.

Vorgehen gegenüber dem Stiftungsrat der PK SBB:
Gegenüber den für die Verwaltung und Geschäftsführung der PK SBB betrauten Personen könnte geltend gemacht werden, dass sie persönlich für den Schaden verantwortlich sind, den sie allenfalls absichtlich oder fahrlässig der PK SBB zugefügt haben. Es müsste nachgewiesen werden, dass durch eine bestimmte Verhaltensweise ein Schaden verursacht wurde, beispielsweise dass die eingereichte Klage gegen den Bund vorschnell zurückgezogen wurde. Die Stiftungsräte haften mit ihrem Vermögen.

Weitere Schritte gegenüber dem BSV:
Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV als Aufsichtsbehörde hat die massgebenden Schritte der PK SBB zu überprüfen; dazu gehört auch das konkrete Vorgehen beim Bestehen einer Deckungslücke. Das BSV hat sich aber bereits bisher zurückhaltend gezeigt gegenüber Überlegungen von unserer Seite. Es ist nicht anzunehmen, dass das BSV besonders engagiert gegenüber der PK SBB auftritt.

Klage von einzelnen Versicherten gestützt auf BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht ein besonderes Klageverfahren vor, in welchem Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und versicherten Personen entschieden werden. Die Besonderheit liegt darin, dass hier eine einzelne versicherte Person auftritt.
Folgende Punkte müssten vom Gericht beantwortet werden:

-    Unzulässigkeit der Erhöhung des Rentenzielalters auf 65 Jahre. Hier müsste im Einzelnen abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, das Rentenzielalter auf 65 Jahre zu erhöhen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

-    Sanierungsbeiträge von 2 bzw. 2,5%. Betreffend der Sanierungsbeiträge von 2% bzw. von 2,5% müsste genauer geprüft werden, ob überhaupt eine genügende rechtliche Grundlage besteht, solche Sanierungsbeiträge zu erheben. Es könnte geltend gemacht werden, dass die besondere Situation der PK SBB nicht eine eigentliche Unterdeckung beinhaltet, sondern darauf zurückzuführen ist, dass bereits seit allem Anfang eine ungenügende Finanzierung erfolgte. Damit wäre die Grundlage nicht gegeben, um die Versicherten zu Sanierungsbeiträgen heranzuziehen.

Der VSLF hat zu dieser Strategie weitergehende Abklärungen veranlaßt. In jetzigen Zeitpunkt (vor dem Entscheid des Parlament über den Beitrag des Bundes) wäre die Einreichung einer Klage strategisch nicht sinnvoll, da zum einen die Partnergewerkschaften kein Interesse einer gemeinsamen Eingabe der Klage bekundet haben, und zum andern eine Klage dem Parlament die Möglichkeit geben würde, den Entscheid über den Beitrag des Bunds bis zu einem Urteil zu sistieren.
Der Vorstand VSLF hat entschieden, bis auf weiteres auf das Einreichen der Klage zu verzichten.

Einsitznahme des VSLF im Stiftungsrat PK SBB

Da es in der PK SBB bisher heute kein Wahlreglement gab, sind alle Stiftungsräte Seite Arbeitnehmer in Stiller Wahl gewählt worden. Der VSLF war als Personalvertreter nach Vorsorgereglement nie an einer Wahl beteiligt.

Unabhängig davon hat der VSLF Anspruch auf Einsitz im Stiftungsrat PK SBB gestellt. In der Zwischenzeit hat die PK SBB ein Wahlreglement erstellt. Nach diesem soll noch in diesem Jahr aufgrund der Mitgliederzahl der Versicherten im der PK SBB entschieden werden, ob dem VSLF ein Sitz im Stiftungsrat zuseht. Die Chancen des VSLF sind intakt.

VSLF Nr. 283, 23. Juli 2010 HG/DR


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