Anwalt der ersten Stunde

Merkblatt "Anwalt der ersten Stunde"

Das Inkrafttreten der neuen, schweizweit vereinheitlichten Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 hat verschiedene Neuerungen für die Strafrechtspraxis mit sich gebracht. Eine davon ist der  sogenannte „Anwalt der ersten Stunde“ mit der die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person erweitert werden.

Was ist mit dem Anwalt der ersten Stunde gemeint und welche Bedeutung hat er? Wann kommt er (sinnvollerweise) zum Zuge und was kann er bewirken?  Und: Finanziert ihn die Rechtsschutzversicherung?

  • Der Anwalt der ersten Stunde bezeichnet den Rechtsbeistand eines Beschuldigten in der Anfangsphase eines Strafverfahrens, dies insbesondere ab dem Zeitpunkt polizeilicher Ermittlungen.
  • Als „beschuldigt“ gilt eine Person ab dem Augenblick, ab welchem sie erstmals von der Polizei/der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass sie verdächtigt wird, eine bestimmtes Delikt begangen zu haben.
  • Die Strafbehörden müssen die beschuldigte Person vorgängig darauf hinweisen, dass ein Anwalt bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme dabei sein kann. Sodann ist der Anwalt auch bei allen weiteren Einvernahmen zugelassen. Auch soweit eine vorläufige Festnahme zur Diskussion steht, hat die festgenommene Person das Recht, mit ihrem Strafverteidiger frei zu verkehren und sich zu besprechen ( z.B. zu Tatvorwurf, Verteidigungsstrategie).
  • Der Beizug eines Anwalts der ersten Stunde empfiehlt sich, sobald man als beschuldigte Person behandelt wird und nicht nur als Opfer in einem Strafverfahren involviert ist. Soweit es Verletzte und Tote gegeben hat oder hoher Sachschaden entstanden ist, ist ein Anwalt ebenfalls ratsam.
  • Mit dem Beizug eines Rechtsbeistand bereits von Anfang ist die Gefahr gebannt oder zumindest wesentlich kleiner, dass Fragen beantwortet und Aussagen gemacht werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden und ihm rechtliche Nachteile einbringen. Auch kann der Anwalt bei den polizeilichen Einvernahmen seinerseits Fragen stellen und sich mit der beschuldigten Person unter vier Augen über die Verteidigungsstrategie besprechen. 
  • In einigen Kantonen gibt es Pikettdienste der kantonalen Anwaltsverbände, welche 24h Stunden erreichbar sind und im Bedarfsfall einen Anwalt der ersten Stunde stellen.
  • Soweit der beschuldigten Person ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt wird, besteht Deckung durch die Rechtsschutzversicherung, wobei bei grobfahrlässig begangenen Delikten – unter Vorbehalt der Bestimmungen 1e der AVB – eine Leistungskürzung vorgenommen wird. Bei vorsätzlich begangenen Delikten besteht keine Versicherungsdeckung (Bestimmung 5b AVB).
  • Soweit demnach ein fahrlässiges Delikt als Vorwurf im Raum steht, für welches sich ein Anwaltsbeizug empfiehlt (z.B. Schwere Beschuldigungen, Verletzte und/oder Tote, hoher Sachschaden etc.) ist CAP raschestmöglich nach Beizug des Anwalts der ersten Stunde zu informieren. Dabei sind schriftlich Angaben zur Art des Vorfalls zu machen und die Kontaktinformationen des beigezogenen Anwalts anzugeben. Soweit auch die übrigen Voraussetzungen gemäss AVB der CAP gegeben sind (Prämie bezahlt, zeitliche Deckung etc.), setzt sich die CAP sodann mit dem beigezogenen Anwalt in Verbindung und gewährt Kostengutsprache rückwirkend ab Beizug des Anwalts der ersten Stunde. Soweit die CAP den beigezogenen Rechtsvertreter nicht akzeptiert, hat der Versicherte das Recht, drei andere Rechtsvertreter vorzuschlagen, von denen einer von der CAP akzeptiert werden muss. 

CAP 19.5.2014