Teilzeitverträge an zwei Depotstandorten

Der VSLF hat im Januar 2011 beim BAV eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Beklagt wurde, dass durch zwei Arbeitsverträge mit zwei unterschiedlichen Dienstorten und dem flexiblen Einsatz an diesen zwei Dienstorten das AZG und AZGV verletzt würde, da damit die fein austarierte Regelung von Arbeits- und Ruhezeit umgangen wird.

Im Grundsatz ist unbestritten, dass die Verschiebung vom Dienstort an einen auswärtigen Arbeitsort konsequenterweise als Arbeitszeit gilt. Bei einem laufenden Wechsel zwischen zwei Dienstorten wird die Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten aus zwei räumlich getrennten Orten zusammengesetzt. Folglich wird so in der Ruhezeit der Standort gewechselt und der Arbeitsweg des Angestellten zur Verschiebung des Standortes genutzt. Die Vergütung mit Arbeitszeit findet jedoch nicht statt und die Verschiebung wird der Ruhezeit angerechnet. Das AZG sagt nichts über den Arbeitsweg aus.

Das BAV ist auf unsere Aufsichtsbeschwerde damals nicht eingetreten. Begründet wurde es damit, dass die Angestellten mit dem freiwilligen Unterzeichnen von zwei Arbeitsverträgen sich eigenverantwortlich einen bestimmten Zeitaufwand zum üblichen Arbeitsweg vom Wohnort zu den Dienstorten entschieden hätten.

Der VSLF erachtet es als nicht statthaft, für die Beurteilung der Fragen zum AZG / AZGV den Wohnort des Arbeitnehmers und den sich daraus ergebenden Wegen zu den zwei Dienstorten mit einzubeziehen. Mit dem Einbezug des nicht dienstlichen Arbeitsweges an den Wohnort in die Überlegungen werden folglich die Ruheschichten nach AZG nicht mit den notwendigen Zeiten für die Verschiebung von einem Dienstort zum anderen Dienstort kumuliert und somit die Ruhezeitregelung umgangen.

In der damaligen Stellungnahme an das BAV hat die SBB argumentiert, dass der Einsatz an einem Standort jeweils «blockweise» zu grundsätzlich mindestens einem Monat erfolgt. Dieses Vorgehen erachten wir als korrekt. So wird garantiert, dass durch einen laufenden Wechsel eindeutig die Ruhezeitregelungen die Verschiebung von einem zum anderen Ort beinhalten würde. Offensichtlich ist sich die SBB der Problematik bewusst.

Aktuelle Problematik am Standort Bern SBB P

Nach der Ausbildung erhalten viele Lokführer zwei Arbeitsverträge an zwei Standorten. Ob hier die vom BAV erwähnte Freiwilligkeit erfüllt ist darf angezweifelt werden, da zu Ausbildungsbeginn die Standorte noch nicht bekannt sind und nach der Ausbildung Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. Zudem fällt die Zuteilung der Standorte in die Abhängigkeit der dort gerade erwarteten jeweiligen Personalsituation.

Für eine Berner Klasse wurde im Herbst 2021 nach Ausbildungsende kurzfristig wechselnde Arbeiten in Bern und Solothurn zugeteilt. Der Wechsel der Depots ohne Blockzuteilung wurde damit begründet, dass dies nach Ausbildungsende nicht direkt möglich sei, sondern erst ab Fahrplanwechsel. Diese Begründung erachten wir als nicht nachvollziehbar.

Auf Anfrage der VSLF-Sektion Bern hat uns die SBB mitgeteilt, dass dies zukünftig immer blockweise geschehe.

Seitens SBB besteht das Bedürfnis, diese «blockweise» Zuteilung von Dienstorten verbindlich zu regeln, wir begrüssen dies und sind zu Gesprächen bereit.

VSLF Nr. 707, 10. Februar 2022, DA/HG