VSLF fordert Fahrt auf Sicht für den ersten Zug nach Bedienung von Isolierumgehungen

Am 20. Februar 2016 verunglückte in Sihlbrugg ZH ein historischer Zug mit einem in der Zugfahrstrasse stehenden Schotterwagen. Achtzehn Reisende und zwei Lokführer wurden verletzt.

Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST vom 24. August 2017 ereignete sich der Unfall infolge der Freimeldung eines besetzten Gleisabschnitts bei der Aufhebung von Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit Bauarbeiten. Weiter zum Unfall beigetragen hat, dass beim Achszählsystem trotz noch vorhandener Gleisbelegung eine Freimeldung erzeugt werden kann und folglich die Signale auf Fahrt gestellt werden können.
Trotz dieses Prozessablaufs, nach dem einzig aufgrund der örtlichen Kontrolle durch eine Person die Isolierumgehungen bedient und Streckenabschnitte freigegeben werden, hat die SUST zu unserem Erstaunen weder Sicherheitsempfehlungen noch Sicherheitshinweise ausgesprochen.

Dass durch den Fehler in Sihlbrugg das Signal auf Fahrt gestellt werden konnte und „nur“ ein Dampfzug bei der Anfahrt betroffen war, ist reiner Zufall. Dieselbe Situation an anderer Stelle hätte genauso Plan-Züge mit grossen Geschwindigkeiten treffen können. Dies verdeutlicht die grosse Gefahr, welche der Unfall in Sihlbrugg offenbart. Dieselbe Problematik bestand bei der Kollision eines Schnellzuges mit zwei Böschungsmähern am 16. August 2006 in Rheinfelden AG.

Im Interesse eines sicheren Bahnverkehrs ist diese Lücke zu schliessen. Das einzig aufgrund der Kontrolle von nur einer Person Gleise für alle Zugsfahrten nach Signalen freigegeben werden, ist unsicher und nicht mehr zeitgemäss (kein 4-Augen-Prinzip).

Der VSLF fordert in einem Schreiben vom 7. September 2017 an das Bundesamt für Verkehr und die wichtigsten Infrastrukturbetreiber der Normalpurbahnen der Schweiz, dass bei der ersten Fahrt nach Gleisfreimeldungen oder der Betätigung von Isolierumgehungen der ersten Fahrt „Fahrt auf Sicht“ vorzuschreiben ist.

Die minimen Zeitverluste sind im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn vertretbar und in Kauf zu nehmen. Die von uns vorgeschlagene Beseitigung eines grossen Restrisikos löst keine zusätzlichen Kosten oder Personalaufwände aus. VSLF Nr. 541, 9. September 2017 HG

VSLF Nr. 541, 9. September 2017 HG