Erfahrungen mit dem neuen AZG / AZGV

Das Eidgenössische Parlament hat 2016 die Teilrevision des Arbeitszeitgesetz AZG genehmigt und im Anschluss begann die Anpassung der Verordnung AZGV zum AZG, welche der Bundesrat im August 2018 genehmigte. Auf den Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2018 ist die neue Verordnung AZGV in Kraft getreten.

Erarbeitet hat die Revision des AZGV eine tripartite Kommission, mit Vertreterinnen und Vertretern von den Arbeitgebern, vom BAV und auch den Arbeitnehmenden. Der VSLF war nicht in der Kommission vertreten, hat jedoch seine Sicht in der Vernehmlassung durch das BAV kundgetan.

Offizielles Ziel der gesamten Revision war eine Flexibilisierung der Regelungen für das Personal. Dies, um zum Beispiel zu ermöglichen, die Morgen- und Abendspitzen in einem Dienst abdecken zu können oder die saisonalen Schwankungen bei touristischen Betrieben besser zu bewältigen.

Ergebnis

Eine der wesentlichen Änderungen der AZG / AZGV Revision welche das Lokpersonal betrifft, war die Streichung des Zeitzuschlages von 30% für Auswärtspausen unter einer Stunde. Ebenso können neu Pausen auf unter eine Stunde verkürzt werden, wofür bei Pausen von 45 bis 59 Minuten einzig eine Anhörung der Personalvertreter bei den Arbeitgebern vorgesehen ist, was faktisch einer generellen Freigabe entspricht. 

Wertung

Das neue AZG und die AZGV erlauben Produktivitätsgewinne für die Arbeitgeber. Diese Produktivitätsgewinne für die Unternehmungen können einzig durch Forderungen der Gewerkschaften und Verbände bei Verhandlungen kompensiert werden. Trotz der Teilnahme der Arbeitnehmervertretung in der paritätischen AZG-Kommission, wurde die Rückforderung der Produktivitätsgewinne an die Gewerkschaften und Verbände delegiert, welche folglich bei jeder Unternehmung einzeln verhandeln müssen.

Da in der Kommission die Gewerkschaften die neuen Regelungen mit unterstützen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Produktivitätsgewinne vollumfänglich kompensiert werden können. Dementsprechend ist dies in der Praxis nur sehr bedingt gelungen. 

Bei den Unternehmungen, wo Pausenregelungen redundant in den GAV’s festgeschrieben wurden, bestand die Möglichkeit, wenigstens einen Teil der Regelungen zugunsten des Personals zu erhalten. Die nicht kompensierten Teile sind direkte Verluste bei Zuschlägen, welche durch Mehrarbeit des Personals auszugleichen sind.

Einige Unternehmungen haben sich einverstanden erklärt, einen Teil der verlorenen Auswärtszeitzuschläge zu kompensieren. Wenn die Auswärtszeitzuschläge z.B. durch eine seit langem geforderten Erhöhung des Nachtzuschlags für das gesamte dem AZG unterstellten Personal kompensiert wird, ist dies problematisch, da auch stationäres Personal davon profitieren würde.

VSLF Nr. 588, 3. Mai 2019 HG