Corona Impfung für Triebfahrzeugführer

Vorgaben in der Luftfahrt

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat zur Wahrung der Sicherheit in der Fliegerei bis auf weiteres angeordnet, dass lizenziertes Flugpersonal und Flugsicherungs-personal nach der Verabreichung einer Impfung eine Wartefrist von 48 Stunden einzuhalten hat.

Vorgaben des BAV und BAG für Triebfahrzeugführer

Wir haben das Bundesamt für Verkehr BAV wie auch das Bundesamt für Gesundheit BAG angeschrieben und nach Vorgaben über eine Wartefrist für das Lokpersonal angefragt.

Das BAV hat die Frage an die Fachstelle Medizin weitergeleitet und verweist aktuell auf die Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich STEBV, welche auf die Eigenverantwortung der Angestellten verweist.

Das BAG Team Covid-19 antwortet, dass sich die «mindestens» 15 Minuten nur auf eine Allergische Sofort-Reaktion (Anaphylaxie) beziehen. Dies ist so zu verstehen, dass die Mehrheit der (sehr seltenen) schweren allergischen Reaktionen innerhalb der ersten 15 Minuten auftreten und danach mit zunehmender Zeit nach der Impfung immer seltener werden bis überhaupt nicht mehr auftreten. In sehr seltenen Einzelfällen wurden solche schweren allergischen Reaktionen innert 2 Stunden nach Impfung beobachtet.
In fast allen Fällen ist eine Wartezeit von 1 bis max. 2 Stunden nach Impfung ausreichend, um die Personenbeförderung, d.h. das Führen von Zügen, Bussen, Maschinen oder vergleichbaren Arbeiten wieder aufzunehmen.

Ob die erwähnten 1 bis max. 2 Stunden eine Empfehlung oder eine Vorgabe des BAG sind haben wir nachgefragt. Bis zur Veröffentlichung dieses Newsletters erhielten wir keine spezifizierende Antwort.
Aktuell schreiben weder das BAG noch das BAV eine spezielle Wartefrist für die Arbeit des Lokpersonal nach der Impfung vor und es gelten lediglich 15 Minuten Wartezeit nach der Impfung.

Vorgaben der Eisenbahnen

Aus Sicht der von uns angefragten Eisenbahnen* gilt die bei der Impfung vorgegeben Wartefrist von 15 Minuten. Danach kann der Dienst aufgenommen oder weitergeführt werden.

Zeitpunkt der Impfung

Die Bahnen* erklären, dass die Impfung grundsätzlich in der Freizeit erfolgen soll. Jede Person muss sich selbst anmelden und die Impfung ist vorläufig freiwillig.
Wie gross der Spielraum bei erhöhter Impf-Intensität die Lokführerinnen und Lokführer jeweils aus den Diensten herauszukehren ist, wird die Praxis zeigen. Je weniger Möglichkeiten sich ergeben, desto eher wird das Lokpersonal mit Impfungen in Verzug geraten, da ein erneuter Impftermin lange Vorlaufzeiten hat.
Die Verantwortlichen bei den Bahnen müssen dafür besorgt sein, dass die Einteilungen die Kompetenzen und Ressourcen erhalten, vermehrt Freistellungen zu ermöglichen.

* BLS, RegionAlps, TILO, SOB, Thurbo, SBB C International, SBB Cargo, SBB P

Zeitgutschrift

Die SOB und SBB Cargo International gewähren für jede Impfung ausserhalb des Dienstes eine Zeitgutschrift von zwei Stunden. Dies ist zuvorkommend und erhöht den Anreiz, die Impfung ausserhalb der Arbeitszeit zu organisieren. Alle anderen Bahnen gewähren keine Zeitgutschrift; Bei RegionAlps und der BLS ist diese Frage noch offen.

SBB: Informationen zur Covid-19-Impfung:

Wer sich krank fühlt bleibt zuhause
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) schreibt kein Arbeitsverbot direkt nach der Impfung für Mitarbeitende in sicherheitsrelevanten Funktionen der SBB vor. Der Austausch mit Bahnen weltweit hat zudem gezeigt, dass dies nach aktuellem Wissensstand auch nicht notwendig ist. Leichte Nebenwirkungen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten. Fühlt man sich krank, bleibt man zuhause – wie sonst auch.

Bundesamt für Gesundheit BAG:

Welche Nebenwirkungen können nach der Impfung auftreten?

  • Reaktion an der Einstichstelle wie Schmerzen, Rötungen und Schwellungen;
  • Kopfschmerzen, Müdigkeit;
  • Muskel- und Gelenkschmerzen;
  • allgemeine Symptome wie Schüttelfrost, Fiebergefühl oder leichtes Fieber.

Vorgehen bei Unwohlsein nach der Impfung

Der Dienst ist nicht anzutreten, respektive die Arbeit ist umgehend zu beenden. Dabei gilt professionelles Verhalten anzuwenden und safety first!
Um allenfalls daraus entstehende Konflikte vorzubeugen haben wir uns bei den Behörden und Bahnen abgesichert. Bei Problemen sind wir für euch da.

VSLF Nr. 671, 17. April 2021 HG