Erhöhung der Einsatzvorbereitungszeit bei SBB P

SBB Produktion Personenverkehr hat sich mit den Personalverbänden SEV, VSLF und transfair auf eine Erhöhung der Pauschalzeit für die Einsatzvorbereitung sowie für die ausserdienstlichen Aufgaben um zwei Minuten pro Fahrtour geeinigt. Im Gegenzug ist bei Arbeitsbeginn und vor jeder Leistung (ohne persönliche Fahrzeugübergabe) TIP 2 zu konsultieren.

Unter der Ziffer 3.1 in der Bereichsspezifischen Arbeitszeitregelung des Lokpersonals Personenverkehrs (P 131.3) ist geregelt, dass Arbeiten, welche das Lokpersonal vor, während oder nach einer Tour zusätzlich auszuführen hat, pauschal abgegolten werden.

Bis anhin wurde für diese Tätigkeiten bei Arbeitsbeginn jeder Fahr- oder Reservetour eine pauschale Zeit von 8 Minuten eingeteilt. Nach mehreren Diskussionsrunden haben sich die Personalverbände und die SBB auf eine Erhöhung der Pauschalzeit um zwei Minuten auf zehn Minuten geeinigt. Dies wird auch rückwirkend für die Jahre 2019 und 2020 sowie bis 31. August 2021 für die effektiv geleisteten Fahrtouren gewährt.

Neu muss bei Arbeitsbeginn und vor jeder Leistung (ohne persönliche Fahrzeugübergabe) TIP 2 konsultiert werden. Dabei sind die Bekanntmachungen an das Lokpersonal (rote Schlüssel) zu beachten. Im Gegenzug sind Zirkulare nicht mehr zu konsultieren, da die relevanten Informationen im TIP 2 in roter Schrift hinterlegt werden.

Dass damit der Abfahrtsprozess im Betrieb verlängert und somit die Pünktlichkeit negativ beeinflusst werden kann, ergibt sich. Ab wann die neue Konsultationsplicht des TIP 2 gilt, und welches die Rückfallebene bei dessen Ausfall sind, sollte in den dafür vorgesehenen Kanälen bekannt gegeben werden.

 

Die neue Reglung ist ein Kompromiss für die Vorbereitungszeit der Diensttouren. Die rückwirkende Gewährung ist erfreulich. Trotzdem sind die vielen zusätzlich zu leistenden Arbeiten, neben den Fahrtouren, zusätzlich und im effektiv erforderlichen Umfang zu gewähren. Eine Aufstellung ist im LocoFolio 1/2021 veröffentlicht. Für geforderte Arbeiten hat der Arbeitgeber die Zeit zur Verfügung zu stellen.

 

VSLF Nr. 687, 27. Juli 2021 HG