Anpassungen in der Einteilung des Lok- und Rangierpersonals bei SBB Cargo

Mit der Vereinbarung über die Lohnmassnahmen für das Jahr 2021 wurde der GAV SBB Cargo bis am 31.12.2023 verlängert. Bedingung für diese Verlängerung war, dass eine Arbeitsgruppe die Druckpunkte «Flexibilisierung der Arbeitszeit» erarbeitet. Darin soll den Bedürfnissen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden Rechnung getragen werden.

Aus Sicht des VSLF konnten wir erreichen, dass die Regeln und Rahmenbedingen des Nachtdienstes endlich auch für den Frühdienst übernommen wurden. Im Sinne einer Gleichbehandlung haben wir nun die beiden Extremschichten einander angeglichen.

Trotz einer unschönen Regelung von 2 x über 4 Uhr in der Nacht arbeiten konnten in der neuen Regelung bessere neue Arbeitsbedingungen für uns Lokführer geschaffen werden. Solche Regelungen, wie jetzt mit SBB Cargo vereinbart, finden sich kaum bei anderen Cargo Bahnen in der Schweiz. Die Verbesserungen der Arbeitszeitregelungen sind wichtig, da der Verkehr zu immer extremeren Zeiten anfällt. Sie stellen somit eine Verminderung der allgemeinen Mehrbelastung dar.

Die wichtigsten Änderungen:
• Grundsätzlich erfolgen keine Dienstantritte zwischen 23:30 und 01:29 Uhr. Wo es Sinnvoll ist, kann die APK für die Gruppen mit Schichtlage «Tendenz Früh» ausnahmsweise Diensten in diesem Zeitraum zustimmen.
• Bei Dienstantritten ab 00:00 bis 02:59 Uhr beträgt die Dienstschicht max. 9 Stunden. Diese kann mit Zustimmung der APK auf 10 Stunden verlängert werden.
• Wenn bei einem Nachtdienst mit Beginn vor Mitternacht über 04:00 Uhr gearbeitet werden muss, dürfen zwischen zwei arbeitsfreien Tagen zwei Dienste mit Dienstende ab 04:01 Uhr bis 04:59 Uhr oder ein Dienst mit Dienstende ab 05:00 Uhr eingeteilt werden.

Nach dem Jahresfahrplanwechsel (JUP) werden unterjährige Anpassungen benötigt. Dazu wurden auch neue Vorgaben ausgearbeitet.

• Dienstverschiebungen bis zu 2.5 Stunden auf den JUP. Als Grundlage und Richtwert gilt immer der JUP 1.
• Anpassungen innerhalb JUP betreffend Arbeitsbeginn und Arbeitsende von insgesamt grösser als 30 Minuten und Anfrage auf zusätzliche Arbeitsleistungen erfordern den Mitentscheid des Mitarbeiters.
• Die zehn «Wunsch-Freitage» in der Jahreseinteilung werden beibehalten.

Der Personalmangel wirkt sich immer stärker auf die Zeitkontos aus und widerspricht einem ernstgemeinten Gesundheitsschutz, der sich auch auf die Sicherheit auswirken kann. In diesem Zusammenhang gelten neu folgende Regelungen.

• Zusätzliche Ausgleichstage (CT)
Pro JUP können max. 2 zusätzliche Ausgleichstage ohne Mitentscheid gemäss den Regeln im GAV eingeteilt werden. Wünsche von Mitarbeitenden werden vor der Zuteilung prioritär behandelt und die Tage als Ausgleichstage eingeteilt. Die Fristen für die Wünsche werden den Mitarbeitenden vor jedem JUP bekannt gegeben.

• Ausgleichstagskonto (CTS)
Diese Ausgleichstage werden in der JUP-Einteilung nur mit Mitentscheid des Mitarbeitenden verplant.

• Verschiebung von arbeitsfreien Tagen
Wird ein arbeitsfreier Tag mit Mitentscheid des Mitarbeitenden durch Arbeit ersetzt, soll der sistierte arbeitsfreie Tag unverzüglich neu eingeplant werden.

Als Grundlage gilt die aktuell gültige Bereichsspezifische Arbeitszeitregelung BAR. Alle Abmachungen in der BAR, die in der neuen Vereinbarung nicht geregelt sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie ist als Anhang der BAR zu sehen und wird von SBB Cargo in die BAR implementiert und veröffentlicht.

VSLF Nr. 693, 2. Oktober 2021, MG