F. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission [GRPK]
Art. 50 1. Die GRPK wird durch die Generalversammlung gewählt (Art. 31 Ziff. 8). Sie besteht aus je 2 Personen, sowohl im Gesamtverband als auch in den Sektionen, wobei eines der Mitglieder der Kommissionsleiter ist.
2. Die Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 51 1. Der GRPK obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung. Sie ist unabhängig und handelt nach eigenem Ermessen.
Die GRPK übt diese Funktion vor allem dadurch aus, dass:
a. zumindest eines ihrer Mitglieder als Beobachter ohne Stimm- und Wahlrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann, hierzu wird durch die Geschäftsleitung oder den Sektionsvorstand eingeladen;
b. beide Kommissionsmitglieder mit Kopien der Protokolle sowie der ein- und ausgehenden Schreiben bedient werden. …