SBB Cargo G-enesis
Reorganisation Produktion SBB Cargo – Fragen und Antworten zum GAV
Aufgrund der Reorganisation bei SBB Cargo traten und treten vermehrt Fragen zur Auslegung spezifischer Artikel des GAV auf. Dieser Newsletter versucht, mittels Einordnung der relevanten Texte und Regelungen Klarheit zu schaffen. Hierzu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls juristisch überprüft. Die Ergebnisse zeigen auf, wo die maximal zulässigen gesetzlichen Grenzen liegen. Zur Reorganisation selbst kann aufgrund des laufenden Leitfadenverfahrens erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert werden.
Grundsätze bei Gesprächen infolge Umstrukturierung:
- Begleitung: Ihr habt das Recht, zu jedem Gespräch eine Begleitperson eurer Wahl mitzunehmen.
- Protokollierung: Besteht auf einer Aktennotiz über den Inhalt des Gesprächs.
- Unterschriften: Unterschreibt keine Dokumente, mit denen ihr nicht vollständig einverstanden seid. Ihr habt das Recht auf Bedenkzeit.
- Rückkehrgarantie bei Versetzungen: Verlangt bei Bedarf eine schriftliche Rückkehrgarantie, bevor neue Mitarbeitende ausgebildet oder eingestellt werden.
Die Fragen und Antworten, welche wir für euch zusammengestellt haben, sind nicht abschliessend und bilden lediglich den gesetzlichen Rahmen ab. Über spezifische Details besteht weiterhin Diskussionsbedarf – insbesondere bei den Ausgleichsmassnahmen und der Fürsorgepflicht nach OR. In Bezug auf den Arbeitsweg sind zudem Aspekte des Gesundheitsschutzes (ArGV 3), die Leistungsfähigkeit im Eisenbahnbetrieb (FDV) sowie die Verhütung von Berufsunfällen (UVG) zu berücksichtigen. Bei Fragen stehen wir euch wie gewohnt gerne zur Verfügung.
Versetzung nach Art. 24 GAV
Dieser Artikel kommt zur Anwendung, wenn die Mitarbeitenden dauerhaft an einen anderen Arbeitsort versetzt werden. Es müssen betriebsorganisatorische Gründe vorliegen. Die Versetzung kann nicht grundlos erfolgen; es braucht sachliche Gründe wie z.B. organisatorischer, wirtschaftlicher oder struktureller Natur. Gründe, die in der Person des Mitarbeiters liegen (z.B. schlechte Arbeitsleistung) zählen nicht als Begründung. Es ist eine Einzelfallprüfung notwendig.
Die Versetzung ist mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen. Zudem besteht Anspruch auf Entschädigung gewisser Mehrauslagen (vgl. Anhang 3 des GAV).
Auch direkt nach einem Standortwechsel kann eine Versetzung erfolgen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden.
Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 / Aufgabenerfüllung
Aufgaben sind all diejenigen Tätigkeiten, für die der Arbeitnehmer angestellt worden ist (arbeitsvertraglicher Aufgabenbereich / Stellenbeschrieb).
Bezogen auf Art. 25 GAV: Solange der Arbeitnehmer mit dem aktuellen Wohnort all seine vertraglichen Aufgaben richtig erfüllen kann, kann er nicht verpflichtet werden, den Wohnsitz zu wechseln.
Verantwortung durch SBB Cargo nach Art. 108
Was ist unter «trotz allen Anstrengungen» zu verstehen?
Die Arbeitgeberin muss alles tun, was möglich und zumutbar ist, um die Arbeitsmarktfähigkeit einer Person sicherzustellen. Was genau diese Anstrengungen sind, ist bei jedem Mitarbeiter unterschiedlich.
Berufliche Neuorientierung Art. 161
Was geht alles unter die Kategorie «Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekte?
Dazu zählt jede Neuordnung des Betriebs, welche das Ziel hat, insb. die Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Qualität oder Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern oder an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.
Was können solche Möglichkeiten der beruflichen Neuorientierung sein?
Alle unterstützenden Massnahmen, die es den betroffenen Arbeitnehmern erlauben, inner- oder ausserhalb des Betriebs eine neue berufliche Perspektive zu entwickeln. Anhang 8 des GAV SBB (hier anwendbar aufgrund des Verweises in Art. 162 GAV SBB Cargo) zählt folgende Massnahmen auf:
- Unterstützung bei der Weiterbildung;
- Qualifizierungsmassnahmen;
- Lohnausgleichszahlungen zur Unterstützung externer Ausbildungen;
- zeitlich beschränkte Lohnausgleichszahlungen, wenn die neue Tätigkeit mit einem tieferen Einkommen verbunden ist;
- Starthilfen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;
- weitere freiwillige Leistungen.
Berufliche Neuorientierung Art. 163
Was bedeutet «nach vollendetem 58. Lebensjahr» genau? 58. Geburtstag oder vollendetes 58. Lebensjahr?
An seinem 58. Geburtstag hat ein Mensch auch sein 58. Lebensjahr vollendet. Im Fall von Art. 163 GAV heisst das: Der Geburtstag muss vor dem Enddatum des Arbeitsverhältnisses liegen.
Zumutbare Arbeit Anhang 8 Ziff. 7, GAV SBB
Was bedeutet «zumutbare Arbeit» genau?
Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist immer eine Einzelfallbetrachtung und kann nicht allgemein beantwortet werden. Zumutbar ist eine neue Stelle, wenn die künftigen Tätigkeiten den Fähigkeiten, den bisherigen Tätigkeiten, der Ausbildung, dem Beschäftigungsgrad, der Sprache sowie dem Alter angemessen sind. Das Einkommen der neuen Tätigkeit darf dabei maximal 15 % tiefer liegen als der Lohn der bisherigen Stelle.
Ist es zumutbar am Ende der Schicht nicht zuhause zu übernachten?
Einteilungen auf Touren mit auswärtiger Übernachtung sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
Ist es zumutbar einen Arbeitsweg von 2 Stunden (je Richtung) auf sich zu nehmen?
Ja, 2 Stunden ist die Obergrenze der Zumutbarkeit pro Weg.
Ist eine Folgetätigkeit als Rangierer* oder Rangierlokführer* zulässig?
Die Folgetätigkeit muss den Fähigkeiten des Mitarbeiters entsprechen und in Anbetracht der bisher ausgeführten Tätigkeiten angemessen sein. Eine Tätigkeit als Rangierer ist zu weit weg vom Aufgabenbereich eines Lokführers. Rangierlokführer als B100 kann unter gewissen Umständen zulässig sein.
Ist ein Arbeitsort in einer anderen Sprachregion (z.B. Französisch) zulässig?
Dies kann zumutbar sein, ja. Hier ist (abhängig von den Fähigkeiten des Arbeitnehmers) eine Einzelfallprüfung nötig.
Was bedeutet «dem Alter angemessen»?
Dies kann nicht allgemein beantwortet werden und hängt vom Einzelfall ab. Es muss geschaut werden, ob das Alter des konkreten Arbeitnehmers ein Hindernis/Erschwernis darstellt, die Arbeit auszuführen.
Darf der Lohn definitiv nicht gekürzt werden oder gibt es hierbei Ausnahmen?
Bei Mitarbeitenden ab dem 58. Lebensjahr erfolgt keine Lohnkürzung (vgl. Art. 163 GAV SBB Cargo). Ist dies der Fall, darf also keine Lohnkürzung erfolgen. In allen anderen Fällen sieht es etwas anders aus:
Wenn Mitarbeiter von SBB Cargo Anspruch auf Übertritt in die berufliche Neuorientierung haben (noch nicht 58 Jahre alt, mindestens 4 Jahre bei SBB Cargo tätig, keine sofortige Anschlusslösung) treten sie zum Zweck der beruflichen Neuorientierung in ein Arbeitsverhältnis bei der SBB ein (vgl. Art. 161 und 162 GAV SBB Cargo), sofern sie die berufliche Neuorientierung nicht ablehnen. Nach dem Übertritt gelten der GAV SBB und seine Anhänge. Dementsprechend sieht Anhang 8 des GAV SBB in Ziff. 5 eine detaillierte Regelung zum Lohn vor. Der Lohn wird während der beruflichen Neuorientierung abhängig von der Lohnhöhe und abhängig davon, ob man Betreuungspflichten (also Kinder) hat gekürzt: Die Informationen zu «Berufliche Neuorientierung – Lohnkürzungen» sind im Intranet der SBB zu finden.
Wird der Arbeitsweg von Tür zu Tür gemessen?
Dies hängt von der vertraglichen Tätigkeit ab. Der Arbeitsweg berechnet sich grundsätzlich vom Wohnort des Arbeitnehmers (Tür) zum Arbeitsort (Ort, an dem die Arbeit verrichtet wird).
Muss der Arbeitsbeginn mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen können?
Wenn nicht – kann man gezwungen werden ein Auto zu verwenden oder ein zweites Auto zu kaufen?
Wie der Arbeitnehmer den Arbeitsweg zurücklegt, ist ihm überlassen. Er kann nicht gezwungen werden, ein Auto zu verwenden oder zu kaufen.
Zur Berechnung der zumutbaren zwei Stunden (siehe oben) gilt aber: Hat ein Arbeitnehmer ein Privatauto zur Verfügung und ist der Arbeitsweg mit diesem deutlich kürzer als mit den ÖV, wird die Zeit mit dem Auto angerechnet. D.h.: Fährt der Arbeitnehmer dann trotzdem mit den ÖV und hat länger als 2 Stunden, mit dem Auto aber weniger als 2 Stunden, ist die Stelle trotzdem zumutbar.
Falls der Arbeitsort bei Dienstbeginn nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden kann und ich kein Auto zur Verfügung habe:
Wie sieht es aus, wenn der Dienstantritt um 02:00 Uhr beginnt oder um 03:00 Uhr endet? Muss der Arbeitgeber eine Unterkunft/Zweitwohnung zur Verfügung stellen? Wer bezahlt diese Unterkunft/Zweitwohnung? Gibt es Vorgaben zu solch einer Unterkunft, welche diese mindestens erfüllen muss? (Ein Bett im Standort oder ein Zimmer mit Dusche/Küche?) Darf diese Unterkunft auch von anderen benutzt werden?
Nein. Wenn zu Arbeitszeiten gearbeitet werden muss, in denen keine ÖV mehr verkehren (z.B. bei Dienstantritt um 02:00 Uhr), besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann alternativ auch ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen.
Aktuell gibt es Standorte, wo aus diesen Gründen eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
Bezüglich Arbeitszeiten: Was bedeutet «ähnlich der angestammten Tätigkeit» genau?
Die Arbeitszeiten der neuen Tätigkeit müssen sich an den bisherigen Arbeitszeiten orientieren. Sie müssen in ihrem zeitlichen Rahmen und in der Belastung mit der früheren Tätigkeit vergleichbar sein und dürfen nicht deutlich ungünstiger ausfallen. Insbesondere darf es nicht zu einer grundlegenden Änderung des Arbeitszeitmodells kommen, etwa durch den Wechsel von geregelten Tagesarbeitszeiten zu Nacht-, Wochenend- oder Schichtarbeit oder durch stark unregelmässige Einsatzzeiten. Gewisse Abweichungen sind zulässig, eine wesentliche Verschlechterung oder ein Bruch mit der bisherigen Tages- und Wochenstruktur jedoch nicht. Es ist eine Prüfung im Einzelfall nötig.
Werden die persönlichen Familien- und Wohnsituationen berücksichtigt? (z.B. junge Familie, Wohneigentum mit Schulden, örtliche Verpflichtungen, etc.)
Es besteht keine Pflicht, diese zu berücksichtigen.
Wann genau kann eine Kündigung erfolgen?
Wenn die Arbeitgeberin eine andere zumutbare Arbeit anbietet, und der Mitarbeiter nicht bereit ist, diese anzunehmen (Art. 171 lit. e GAV SBB Cargo). Oder bereits vorher: Wenn der Mitarbeiter gar nicht erst dem Übertritt in die berufliche Neuorientierung zustimmen will (Art. 162 Abs. 4 GAV SBB Cargo i.V.m. Art. 171 lit. e GAV SBB Cargo; nur Mitarbeiter unter 58 und mit Dienstzeit von mind. 4 Jahren).
Wenn das betroffene Personal eine sogenannte «Lohngarantie» hat – ist dies so dass diese somit trotz möglichen Unkosten (Wohnung, Arbeitsweg, etc.) Ende Monat den gleichen Nettolohn haben muss wie zuvor?
Nein. Eine allfällige Lohngarantie orientiert sich nur am bisherigen Bruttolohn. Allfällige neu hinzukommende Unkosten werden nicht berücksichtigt.
Studie zur Steigerung des öV-Anteils am Gesamtverkehr
Besuch der Geschäftsleitung SBB Cargo zur Zukunft des Güterverkehrs
VSLF / SEV / transfair
13.2.2025
VSLF: SBB Cargo in Schieflage
https://www.vslf.com/news/2025?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=763&cHash=91ccaa3f29852adfcac35727c85e3f8c
SEV: SEV FORDERT SISTIERUNG VON «G-ENESIS» – SBB CARGO MUSS TEIL DES SERVICE PUBLIC WERDEN
https://sev-online.ch/de/medien/medienmitteilung/2025/sev-fordert-sistierung-von-g-enesis-sbb-cargo-muss-teil-des-service-public-werden/
transfair: Der Personalverband transfair bedauert den Stellenabbau bei SBB Cargo
https://www.transfair.ch/de/aktuelles/der-personalverband-transfair-bedauert-den-stellenabbau-bei-sbb-cargo
Presse
14.2.2025:
NZZ: Die SBB fordern von ihren Kunden massiv höhere Preise – für manche grenzt das an Erpressung
https://www.nzz.ch/schweiz/die-sbb-fordern-von-ihren-kunden-massiv-hoehere-preise-fuer-manche-grenzt-das-an-erpressung-ld.1871059
13.2.2025:
SBB: Fakt ist: Verkehrsverluste im Güterverkehr zwingen SBB Cargo Schweiz zum Handeln
https://news.sbb.ch/medien/artikel/134835/fakt-ist-verkehrsverluste-im-gueterverkehr-zwingen-sbb-cargo-schweiz-zum-handeln
20 Min.: SBB Cargo streicht 80 Vollzeitstellen
https://www.20min.ch/story/stellenabbau-sbb-cargo-baut-80-stellen-ab-103280301
Tages-Anzeiger: 15 Prozent der Transporte werden mutmasslich auf die Strasse verlagert
https://www.tagesanzeiger.ch/schlechtes-ergebnis-2024-sbb-cargo-baut-80-vollzeitstellen-ab-494740218404